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Ferien und Auslandsaufenthalt

Hat Sie das Fernweh gepackt? Sympany begleitet Sie auch ins Ausland

Welche Leistungen deckt Ihre Krankenversicherung im Ausland? Und wie gehen Sie bei einem medizinischen Problem vor? Wer in der Schweiz versicherungspflichtig ist und hier seinen Wohnsitz hat, erhält hier Antworten. 

Zu den Informationen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ›

Erster Check: Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung

Ob Sie in die Ferien fahren, ein Auslandssemester absolvieren oder eine längere Weltreise machen: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland ist ein umfassender Versicherungsschutz in jedem Fall zentral. Dafür sind auch grundsätzliche Fragen rund um die Versicherungspflicht und die Versicherungsdeckung zu klären.

Wenn Sie Ihre Ferien im Ausland verbringen, bleiben Sie in der Schweiz versicherungspflichtig und über Ihre Schweizer Krankenversicherung geschützt. Das gilt in der Regel auch, wenn Sie die Schweiz für ein Auslandssemester oder eine Weltreise verlassen und im Ausland nicht erwerbstätig sind. 

Sobald Sie aber länger in einem anderen Land leben oder im Ausland arbeiten, müssen Sie sorgfältig abklären, wo Sie versicherungspflichtig sind. Kontaktieren Sie uns dafür via Nachricht in mySympany oder Webformular. Eine Abklärung ist auch nötig, falls Sie – zum Beispiel während eines Auslandssemesters in der EU – in einem Nebenjob arbeiten. Denn in der EU, der EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen) und im Vereinigten Königreich (UK) richtet sich die Versicherungspflicht meistens nach dem Erwerbsortsprinzip

Die Bestimmungen zur Versicherungspflicht sind je nach persönlicher Situation und Aufenthaltsland sehr unterschiedlich. Ausschlaggebend sind verschiedene Faktoren wie Wohnsitz, Erwerbstätigkeit und Rentenbezug sowie Abkommen zwischen der Schweiz und dem Aufenthaltsland. Mehr zur Versicherungspflicht ›

Wenn Sie in der Schweiz versicherungspflichtig sind, deckt die Grundversicherung im Ausland Basisleistungen im Notfall ab. Für weitergehende Leistungen – etwa für Rücktransporte – benötigen Sie den umfassenderen Versicherungsschutz einer Auslandskrankenversicherung und/oder einer Zusatzversicherung.

Los geht’s: Machen Sie Ihren Versicherungsschutz reisefertig

Denken Sie rechtzeitig daran, Ihren bestehenden Versicherungsschutz zu prüfen und bei Bedarf anzupassen: 

  • Die permanente Reisekrankenversicherung tourist können Sie einfach zu Ihrer Police hinzufügen, wenn Sie bereits eine ambulante oder Spitalzusatzversicherung bei Sympany haben. Sie gilt dann jedes Jahr für 21 oder 42 Ferientage.
  • Die kurzfristige Auslandskrankenversicherung tourist subito können Sie in wenigen Minuten online abschliessen, für 10 bis maximal 365 Tage. Sie ist sofort gültig und endet nach der ausgewählten Dauer.
  • Möchten Sie eine ambulante Zusatzversicherung oder eine Spital-Zusatzversicherung neu abschliessen oder Ihre Deckung erhöhen, müssen Sie Zeit einplanen – denn in diesem Fall müssen Sie einen Antrag und einen Gesundheitsfragebogen einreichen. Je nach Alter oder Vorerkrankungen ist nicht garantiert, dass Ihr Antrag wie gewünscht angenommen wird. Deshalb ist es ratsam, sich möglichst früh um die Zusatzversicherungen zu kümmern.

Was gehört sonst noch zur Reisevorbereitung? Lesen Sie dazu unseren Gesundheitstipp: Gesund auf Reisen ›

Krankenversicherung: gut geschützt im Ausland

Grundversicherung – wertvolle Basisleistungen

Im Ausland übernimmt die Grundversicherung die Kosten für ambulante und stationäre Notfallbehandlungen (allgemeine Abteilung). Unfälle sind entweder über die Unfallversicherung des Arbeitgebers gedeckt oder Sie haben sie in Ihrer Grundversicherung eingeschlossen. Als Notfall gilt eine Krankheit oder ein Unfall, wenn eine medizinische Behandlung nötig ist und die Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Die Versicherungsdeckung hängt vom Land ab, in dem Sie sich aufhalten.

Schweizer Grundversicherte haben in der EU, der EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen) und im Vereinigten Königreich (UK) Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen, die nicht bis zur beabsichtigten Rückkehr aufgeschoben werden können. Voraussetzungen sind, 

  • dass Sie in einem öffentlichen Spital oder in einer Arztpraxis behandelt werden, das bzw. die nach dem jeweiligen Sozialtarif abrechnet,
  • dass Sie die Rückseite Ihrer Versichertenkarte – die Europäische Krankenversicherungskarte – vorweisen und
  • dass die Europäische Krankenversicherungskarte akzeptiert wird.

Der Leistungskatalog, die Kostenbeteiligung und die Zahlungsmodalitäten entsprechen jeweils dem Recht und den Regeln des Landes, in dem die Behandlung erfolgt. Die Schweizer Kostenbeteiligung entfällt. Tipps und Hinweise bei Notfällen pro Land ›

Wird die Europäische Versicherungskarte nicht akzeptiert, können Deckungslücken und zusätzliche Kosten für Sie entstehen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die Notfallbehandlung in einem Privatspital erfolgt. Dann sind nur maximal 90 Prozent der Kosten versichert, die für die Behandlung in der Schweiz entstanden wären.

Halten Sie sich in einem Land ausserhalb der EU, der EFTA und des Vereinigten Königreichs (UK) auf, erhalten Sie in Notfällen höchstens den doppelten Betrag, den die Grundversicherung für eine Behandlung in der Schweiz übernehmen würde. Für Spitalaufenthalte sind maximal 90 Prozent* der Kosten versichert, die in einem Schweizer Spital anfallen würden. Kosten, welche die genannten Obergrenzen übersteigen, sind nicht gedeckt. 

* Im Kanton Zug werden in den Jahren 2026 und 2027 nur 2 Prozent der Kosten übernommen. Wichtiger Hinweis für Versicherte im Kanton Zug: Spitalbehandlungen im Ausland ›

Krankenzusatzversicherungen – Schutz vor hohen Kosten

Je nach Reiseland kosten Behandlungen deutlich mehr als in der Schweiz. Für Grundversicherte entstehen unter Umständen hohe Kosten. Besonders häufig kommt dies bei Behandlungen in einem nicht öffentlichen Spital, bei Unfällen oder bei Rettungsaktionen und Rücktransporten in die Schweiz vor. Die Auslandskrankenversicherungen von Sympany schliessen diese Deckungslücken und erbringen wichtige Leistungen im Nachgang zur Grundversicherung und zur Unfallversicherung nach UVG. Haben Sie eine halbprivate oder private Spitalzusatzversicherung abgeschlossen, gilt die versicherte Abteilung auch im Ausland.

Wichtiger Hinweis für Versicherte im Kanton Zug: Spitalbehandlungen im Ausland ›

Eine Reisekrankenversicherung sollte unbedingt abgeschlossen werden, wenn Sie ausserhalb der EU/EFTA bzw. des UK reisen. Aber auch innerhalb Europas ist sie sinnvoll. Je nach Reiseland sind die Kosten für medizinische Behandlungen unterschiedlich hoch – und teilweise wesentlich höher als in der Schweiz. tourist und tourist subito schützen Sie sicher vor ungedeckten Kosten. Neben den Behandlungskosten decken die Auslandskrankenversicherungen auch Rücktransporte in die Schweiz, Extra-Rückreisen, Besuchsreisen, Kostenvorschüsse an ein Spital sowie eine Übersetzungshilfe. Je nach Reisedauer und bereits vorhandener Zusatzversicherung können Sie bei Sympany wählen zwischen einer dauerhaften oder einer kurzfristigen Auslandskrankenversicherung:

  • Permanente Auslandskrankenversicherung tourist: Sie passt ideal zu regelmässigen, aber eher kurzen Ferien von bis zu 42 Tagen pro Jahr. tourist kann in Kombination mit einer ambulanten Zusatzversicherung oder einer Spitalzusatzversicherung von Sympany abgeschlossen werden. 
  • Kurzfristige Auslandskrankenversicherung tourist subito: Sie kann einzeln (ohne andere Zusatzversicherungen) und für 10 bis 365 Tage abgeschlossen werden. Der Online-Abschluss ist bis kurz vor Reisebeginn möglich und dauert nur fünf Minuten.

Die hospita Spitalzusatzversicherungen übernehmen im Nachgang zur Grundversicherung die Kosten für notfallmässige Spitalbehandlungen – und zwar so lange, bis ein Heimtransport möglich ist (maximal ein Jahr). Die Spitalzusatzversicherung übernimmt die Kosten in der gleichen Höhe und für die gleiche Abteilung wie in der Schweiz. Mit hospita privat oder hospita halbprivat profitieren Sie von mehr Privatsphäre im Ein- resp. Zweibettzimmer, und mit hospita global können Sie auch Wahlbehandlungen in der privaten Abteilung im Ausland durchführen lassen.

Unfallversicherung von Erwerbstätigen: An die Aufenthaltsdauer angepasst

Erwerbstätige, die mehr als acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig sind, sind über ihn gegen Unfälle am Arbeitsplatz und in der Freizeit versichert. 

Haben Sie unbezahlten Urlaub oder steht ein Stellenwechsel an? Wenn Sie während des Auslandsaufenthalts keinen Lohn beziehen, läuft die Unfallversicherung maximal 31 Tage über den bisherigen Arbeitgeber weiter. 

Bei einer längeren Auszeit müssen Sie sich selbst um die obligatorische Unfallversicherung kümmern. Mit einer Abredeversicherung können Sie den bestehenden Schutz bei der Versicherung Ihres Arbeitgebers um bis zu sechs Monate verlängern. 

Sind Sie nicht über den Arbeitgeber oder eine Abredeversicherung geschützt, müssen Sie die Unfalldeckung in der Krankenversicherung einschliessen. Mehr zur Unfallversicherung ›

Im Notfall

Medizinische Hilfe nötig? So gehen Sie im Ausland vor

  1. Bei schweren Notfällen wählen Sie den lokalen Notruf für die medizinische Hilfe. 
  2. Müssen Sie ins Spital, kontaktieren Sie die 24-h-Notfallnummer von Sympany: +41 41 480 44 22. So stellen Sie die Kostenübernahme sicher. Die Mitarbeitenden unterstützen Sie auch mit Informationen zu Spitälern und Arztpraxen vor Ort und helfen zum Beispiel bei der Organisation von Rücktransporten. Mehr zur 24-h-Notfallnummer ›
  3. In der EU, der EFTA und im Vereinigten Königreich (UK) weisen Sie vor Ort die Rückseite Ihrer Sympany Versichertenkarte vor. Diese gilt als Europäische Krankenversicherungskarte und erleichtert die Behandlung und die Abrechnung der Kosten. Mehr zur Versichertenkarte von Sympany ›
  4. Bei einem Unfall informieren Sie Ihren Arbeitgeber. Falls Sie die Unfalldeckung in der Sympany Grundversicherung eingeschlossen haben, kontaktieren Sie bitte Sympany. Für die Meldung an Sympany füllen Sie das entsprechende Formular aus. Unfall melden ›
  5. Sind Sie in einem Sparmodell versichert, können Sie Ihren Erstkontakt nachträglich informieren. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie nach der Rückkehr in die Schweiz eine Nachbehandlung benötigen. Ihren Erstkontakt sehen Sie in mySympany.

Gut zu wissen

  • Wohnsitz und Meldepflicht

Bei kürzeren, befristeten Auslandsaufenthalten müssen Sie sich in der Schweiz nicht abmelden. Sie behalten Ihren Wohnsitz und bleiben hier versicherungspflichtig. Falls Sie länger im Ausland bleiben oder im Ausland arbeiten, sollten Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde über die Meldepflicht erkundigen. Es kann sein, dass Sie sich abmelden müssen – auch wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht aufgeben. Wenn Sie dauerhaft ins Ausland ziehen und nicht beabsichtigen, in die Schweiz zurückzukehren, ist eine Abmeldung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

  • Beruflicher Einsatz im Ausland

Sind Sie im Auftrag Ihres Schweizer Arbeitgebers für eine gewisse Zeit im Ausland tätig? Dann haben Sie unter Umständen den Status einer «entsandten Person», und für Ihre Krankenversicherung gelten je nach Aufenthaltsland unterschiedliche Bestimmungen. Bitte kontaktieren Sie uns via Nachricht in mySympany oder Webformular, damit wir den Status der Entsendung prüfen und bei uns erfassen können. Nähere Angaben finden Sie auch auf der Website des Bundesamts für Gesundheit.

  • Sistierung von Zusatzversicherungen

Sie geben Ihren Wohnsitz in der Schweiz auf, planen aber, in absehbarer Zeit zurückzukehren? Dann können Sie Ihre Zusatzversicherungen während Ihres Aufenthalts unter bestimmten Voraussetzungen sistieren. Möglich ist dies für maximal sechs Jahre mit der Option auf Verlängerung. In dieser «Pause» bezahlen Sie nur 10 Prozent der Prämie. Weitere Informationen zur Sistierung ›

Wichtige Fragen und Antworten

Das hängt davon ab, ob Sie in der Schweiz versicherungspflichtig bleiben. Bitte kontaktieren Sie uns via Nachricht in mySympany oder Webformular, um diese Frage zu klären. Bleiben Sie in der Schweiz versichert, müssen Sie sich nicht bei uns abmelden. Ihre Grundversicherung und Ihre Zusatzversicherungen übernehmen im Ausland die Kosten für Notfallbehandlungen. 

Nutzen Sie mySympany schon? Über das Kundenportal und die App haben Sie von überall her Zugriff auf alle relevanten Informationen und Dokumente. Zudem können Sie Sympany auf sicherem Weg Nachrichten schreiben. Mehr zu mySympany ›

In den versicherten Notsituationen hat die Notfallbehandlung vor Ort Priorität. Um die Kostenübernahme sicherzustellen, kontaktieren Sie so schnell wie möglich die 24-h-Notfallnummer von Sympany: +41 41 480 44 22. Dort können Sie sich auch informieren, in welcher Praxis oder welchem Spital Sie sich behandeln lassen können.

Alle Grundversicherungsmodelle erbringen in den versicherten Notfallsituationen im Ausland die gleichen Leistungen. Wenn Sie in einem Sparmodell versichert sind, können Sie Ihren Erstkontakt nachträglich informieren. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie nach der Rückkehr wegen des gleichen gesundheitlichen Problems weiterbehandelt werden müssen. Bitte beachten Sie zudem, dass Sie im Ausland in der Regel nur Medikamentenrezepte einlösen können, die in einer Praxis vor Ort ausgestellt wurden. Rezepte, die Sie im Rahmen einer Telmed-Konsultation erhalten, werden im Ausland meist nicht akzeptiert.

In der Grundversicherung sind Arztbesuche und Spitalbehandlungen im Ausland nur bei medizinischen Notfällen versichert. Deshalb ist es für längere Aufenthalte ratsam, den Basisschutz der Grundversicherung mit Zusatzleistungen zu ergänzen (siehe unter «Krankenzusatzversicherungen – Schutz vor hohen Kosten»). Dies ist aktuell besonders wichtig für Versicherte im Kanton Zug. Wichtiger Hinweis für Versicherte im Kanton Zug: Spitalbehandlungen im Ausland ›

Wenn Sie in der Schweiz versicherungspflichtig sind, läuft die obligatorische Krankenpflegeversicherung weiter. Sie müssen die Prämien weiterhin zahlen – und profitieren auch im Ausland von den Versicherungsleistungen. 

Zusatzversicherte, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben und eine spätere Rückkehr in die Schweiz planen, können ihre Zusatzversicherungen unter bestimmten Bedingungen pausieren und bezahlen währenddessen nur 10 Prozent der Prämien. Mehr zur Sistierung ›

Übrigens: Mit dem Lastschriftverfahren (LSV) befreien Sie sich von unnötigem Aufwand beim Begleichen der Rechnungen. Zum LSV-Antragsformular ›

In EU- und EFTA-Staaten sowie im Vereinigten Königreich (UK) müssen Sie die Kostenbeteiligung in der Regel vor Ort bezahlen. In der Schweiz wird dafür keine weitere Kostenbeteiligung fällig. Der von Ihnen bezahlte Betrag wird weder der Schweizer Franchise noch dem Selbstbehalt angerechnet. 

Achtung: Dies gilt nur für Behandlungen in staatlichen Gesundheitszentren und Spitälern. Bei Behandlungen durch private Leistungserbringer werden Ihnen die Kosten in Rechnung gestellt. Das Vorgehen entspricht dann dem in Ländern ausserhalb der EU/EFTA/UK. Mehr Informationen zu Behandlungen in Ihrem Aufenthaltsland finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission.

In Ländern ausserhalb der EU, der EFTA und des UK müssen Sie die Kosten übernehmen und anschliessend die Belege bei Sympany einreichen. Fordern Sie einen Zahlungsnachweis an und übermitteln Sie diesen zusammen mit der Rechnung, einem medizinischen Bericht und dem Fragebogen «Unfall oder Krankheit während Auslandsaufenthalt» an Sympany. Sie erhalten dann die Kosten für die versicherten Leistungen zurückerstattet.

Kontaktieren Sie den Kundenservice über mySympany oder mittels Webformular, damit wir Ihnen eine Ersatzbescheinigung ausstellen können. 

Übrigens: Falls Sie die Karte in der Schweiz nicht dabei haben, können Sie auch die digitale Versichertenkarte in mySympany nutzen. Weitere Informationen zur Krankenkassenkarte ›

Bestimmte Länder und viele ausländische Schulen verlangen eine Versicherungsbestätigung. Diese können Sie beim Kundenservice anfordern, per Nachricht in mySympany oder via Webformular.

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