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Fragen und Antworten für Grenzgänger

Sympany bietet für Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten und ihren Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat haben, das Versicherungsprodukt euroline gemäss KVG (Krankenversicherungsgesetz) an. Nachstehende Fragen und Antworten betreffen Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich oder Deutschland. Haben Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen Land oder wünschen Sie weiterführende Informationen, wenden Sie sich bitte an: +41 58 262 43 04.

Inhalt:

Allgemeine Informationen für Grenzgänger

Wer in der Schweiz arbeitet, seinen Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat hat und täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gilt als Grenzgänger.

In der Regel benötigen die Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung). Schweizer Staatsbürger, die in der Schweiz arbeiten und in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, benötigen diese nicht.

Grundsätzlich müssen Sie sich am Arbeitsort und somit in der Schweiz krankenversichern (Erwerbsortsprinzip). Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn Sie eine Versicherung im Wohnland nachweisen können. Dies ist möglich, wenn Sie Ihr Optionsrecht ausgeübt haben.

Das Optionsrecht ist ein Versicherungswahlrecht. Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich, Österreich und Italien haben die Wahl, ob sie sich in der Schweiz oder in ihrem Wohnstaat versichern lassen wollen. Wird das Optionsrecht nicht innerhalb von drei Monaten ab Stellenantritt in der Schweiz ausgeübt, bleibt die Versicherungspflicht in der Schweiz bestehen. Wird das Optionsrecht einmal ausgeübt, gilt die Versicherungspflicht im Wohnland.

Grundsätzlich kann das Optionsrecht nur einmal ausgeübt werden und ist unwiderruflich. Es gibt allerdings Ausnahmen. Folgende Situationen ermöglichen Ihnen das Optionsrecht:

  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
  • Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Arbeitslosigkeit
  • Wohnsitznahme in Deutschland (Umzug aus der Schweiz nach Deutschland)
  • Neuer Bezug einer Rente aus der Schweiz 

Zur Ausübung des Optionsrechts müssen Sie einen Antrag bei Ihrem Arbeitskanton stellen, und zwar innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Tätigkeit in der Schweiz oder Eintritt der Versicherungspflicht in der Schweiz (s. oben genannte Situationen). Grenzgänger mit Arbeitstätigkeit in den Kantonen BS, BL, AG, AI und GL sowie Rentner müssen den Antrag bei der Gemeinsamen Einrichtung stellen.

Besonderheit Frankreich: Es muss zusätzlich das Formular „Choix du système assurance-maladie applicable“ ausgefüllt werden, das von den zuständigen Stellen in Frankreich und in der Schweiz unterzeichnet werden muss.

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 10. März 2015 wurden Grenzgänger, welche vom Kanton nicht formell befreit wurden, nicht rechtsgültig von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit. Da daher eigentlich die Versicherungspflicht in der Schweiz besteht, können sich diese Grenzgänger nach KVG versichern.

Wenn Sie sich nach KVG versichern möchten und bisher vom Kanton nicht formell befreit wurden, benötigen wir eine entsprechende Bestätigung vom Arbeitskanton.

Grundsätzlich sind auch nichterwerbstätige Familienangehörige (die keine Geldleistungen im Wohnland beziehen) mit Wohnsitz in der EU in der Schweiz versicherungspflichtig.
Besonderheit Deutschland: Nichterwerbstätige Familienangehörige müssen sich nicht zusammen mit dem Arbeitstätigen versichern lassen. Die Familienangehörigen haben zusammen ein eigenes Optionsrecht und können sich zusammen im Wohnland versichern.

Nicht erwerbstätige Familienangehörige, die in der Schweiz versicherungspflichtig sind, müssen sich beim gleichen Krankenversicherer versichern wie der Grenzgänger. Als Familienangehörige gelten in der Regel Ehepartner, minderjährige Kinder und unterhaltsberechtigte volljährige Kinder (massgebend ist das Recht des Wohnstaates).

Wenn Sie Arbeitslosengeld aus der Schweiz beziehen, sind Sie in der Schweiz versicherungspflichtig.

Fragen zu euroline von Sympany: Abschluss, Leistungen, Prämien

Sympany bietet das Grenzgängerprodukt euroline an. Es handelt sich hierbei um ein Sozialversicherungsprodukt, das eine Grundversicherung gemäss KVG im Rahmen der bilateralen Abkommen Schweiz-EU/EFTA zum freien Personenverkehr beinhaltet. euroline erlaubt Behandlungen in der Schweiz nach Leistungskatalog KVG sowie im Wohnland nach dem dort gültigen gesetzlichen Leistungskatalog.

Sie können euroline online abschliessen. Dabei müssen Sie Ihre Grenzgänger-Bewilligung (G) hochladen. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Sie erhalten von Sympany eine Rechnung mit einem QR-Code, der alle Zahlungsinformationen enthält. Damit Sie Ihre Prämien problemlos bezahlen können, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

  • QR-Rechnung
    Bei einem Schweizer Konto können Sie QR-Rechnungen ganz einfach scannen und direkt bezahlen. Dies erleichtert und beschleunigt die Zahlung erheblich.
  • Einzelzahlung von einem ausländischen Konto
    Hier müssen Sie die Angaben der QR-Rechnung manuell eingeben. Beachten Sie ausserdem, dass die Überweisung in Schweizer Franken erfolgen muss und zusätzliche Gebühren anfallen können.
  • Dauerauftrag von einem ausländischen Konto
    Daueraufträge sind möglich, jedoch wenig empfehlenswert, da der Betrag regelmässig angepasst werden muss, z. B. bei Prämienanpassungen oder Wechselkursschwankungen.
  • Abbuchung per e-Bill
    Erhalten Sie elektronische Rechnungen direkt in Ihr E-Banking (Bank)/E-Finance (PostFinance) und geben Sie sie mit wenigen Klicks frei. Praktisch: Bei einigen Banken können Sie Rechnungen für bestimmte Rechnungssteller automatisch begleichen lassen.
  • Schweizer Bankkonto/Postkonto
    Ermöglicht QR-Zahlungen, Lastschriftverfahren und Zugang zur TWINT App.
  • Virtuelles Schweizer Konto über ausländische Banken
    Einige Banken in Deutschland bieten Konten an, die QR-Zahlungen in die Schweiz ermöglichen.
  • Konto bei Neobanken (Onlinebanken)
    Auch sie erlauben QR-Zahlungen und bieten niedrige oder keine Gebühren. Daueraufträge funktionieren unkompliziert.

Ohne ein Schweizer Konto müssen Sie bei ausländischen Zahlungen darauf achten, dass der genaue Rechnungsbetrag (gerechnet mit dem aktuellen Wechselkurs) in Schweizer Franken überwiesen wird. Zusätzlich fallen oft Wechselkursgebühren und anderen Kosten an.

Aus technischen Gründen können Rückerstattungen zudem nicht automatisiert auf ausländische Konten überwiesen werden. Die Rückerstattungen finden manuell statt und nehmen mehr Zeit im Anspruch.

Mit einem Schweizer Konto begleichen Sie nicht nur Ihre Rechnungen schnell und einfach, auch Ihre Rückerstattungen erhalten Sie so direkt auf Ihr Konto ausbezahlt.

Ein Schweizer Konto bietet Ihnen mehrere Vorteile:

  • Einfache Bezahlung von QR-Rechnungen
    QR-Codes können direkt gescannt werden und Ihre Zahlungen sind schnell erledigt.
  • Direkte Verarbeitung von Rückerstattungen
    Anstelle einer manuellen Rückzahlung erfolgt die Rückerstattung auf ein Schweizer Konto automatisiert. Das Geld ist so schneller bei Ihnen.
  • Vermeidung von Währungsumrechnungen
    Zahlungen in Schweizer Franken sind sofort präzise möglich, ohne den aktuellen Wechselkurs jedes Mal umzurechnen.

Wenn Sie Ihre Prämien mindestens 6 Monate im Voraus bezahlen, profitieren Sie von einem Skonto. Bei jährlicher Zahlung erhalten Sie 2% Rabatt, bei halbjährlicher Zahlung: 1%.

Begleichen Sie Ihre Prämien jährlich oder halbjährlich im Voraus, kann Sympany den Bearbeitungsaufwand reduzieren und Verwaltungskosten sparen. Diese Einsparung geben wir als Skonto direkt an Sie weiter.

Möchten Sie vom Skonto profitieren, können Sie via Webformular Ihren Zahlungsrhythmus ändern ›

Krankheit oder Unfall – was tun?

euroline Versicherte sind sowohl in ihrem Wohnland als auch in der Schweiz versichert und können sich in beiden Ländern behandeln lassen. 

In der Schweiz: Behandlungen in der Schweiz werden mit Sympany abgerechnet. Weisen Sie dafür in der Arztpraxis, im Spital oder bei anderen Leistungserbringern die Sympany Versichertenkarte vor. Dies gilt auch, wenn Sie in einer Schweizer Apotheke auf Rezept eines Schweizer Arztes verschreibungspflichtige Medikamente beziehen.

Im Wohnland: Wählen Sie eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland oder die CPAM als gesetzliche Krankenkasse in Frankreich. Diese sind für Leistungsbezüge und Leistungsabrechnungen in Ihrem Wohnstaat zuständig. Wir stellen für Sie das Formular S072 aus und reichen es elektronisch an die aushelfende Kasse ein. Sie erhalten von dieser eine Versicherungskarte. Bitte nutzen Sie bei Arztbesuchen in Ihrem Wohnstaat die Versichertenkarte Ihrer dortigen Krankenversicherung, mit der Sie medizinische Leistungen gemäss Pflichtleistungskatalog in Anspruch nehmen können.

Bei Behandlungen in der Schweiz gelten der Leistungskatalog und die Kostenbeteiligung der obligatorischen Grundversicherung nach KVG. Bei Behandlungen im Wohnland gelten die entsprechenden gesetzlichen Pflichtleistungen und Kostenbeteiligungen des Wohnlandes.

Grenzgänger sind auch im Fall einer Akuterkrankung oder eines Notfalls im Ausland (ausserhalb des Wohnstaates und ausserhalb der Schweiz) versichert. Weisen Sie beim Leistungsbezug Ihre Sympany Versichertenkarte vor. Gedeckt sind die Kosten weltweit zum maximal doppelten Tarif gemäss KVG. In den EU-Staaten kommen der Leistungskatalog und die Kostenbeteiligung des jeweiligen Staates zur Anwendung.

Wichtiger Hinweis für Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Zug: Spitalbehandlungen im Ausland ›

Neue Lebenssituation – das gilt

Wenn Sie in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig sind respektive wenn Sie arbeitslos werden und Arbeitslosenleistungen aus Ihrem Wohnstaat beziehen, ist die Versicherungspflicht in der Schweiz hinfällig. In diesem Fall müssen Sie Ihren Versicherungsvertrag mit Sympany auf den Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz kündigen. Dabei entfällt eine Kündigungsfrist. Bitte schicken Sie Sympany eine schriftliche Kündigung mit dem Beendigungsgrund. Sympany beendet Ihren bestehenden Versicherungsvertrag, sobald die Nachversicherungsbestätigung einer Krankenversicherung aus Ihrem Wohnstaat vorliegt.

Mit der Pensionierung beenden Sie Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Wo die Versicherungspflicht besteht, hängt davon ab, aus welchem Land oder welchen Ländern Sie Rente(-n) beziehen.

  • Pensioniert mit Rente ausschliesslich aus der Schweiz: Diese Rentner sind in der Schweiz versicherungspflichtig. Sie können ab Rentenbeginn ein neues Optionsrecht ausüben und sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Pensioniert mit Renten aus dem Wohnland und aus der Schweiz: Diese Rentner sind im Krankenversicherungssystem des Wohnlandes versicherungspflichtig. Eine Versicherung nach KVG in der Schweiz ist nicht möglich.
  • Pensioniert mit Renten aus mehreren Ländern, aber keine Rente aus dem Wohnland: Informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Stellen in einem der Länder, aus dem Sie eine Rente beziehen.
    • Schweiz: Gemeinsame Einrichtung KVG
    • Deutschland: Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)
    • Frankreich: Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (CLEISS)

Bei Fragen zur Versicherungspflicht Ihrer nichterwerbstätigen Familienangehörigen beraten wir Sie gerne.

Fragen und Antworten für mondial Versicherte

mondial ist ein Produkt von Sympany Versicherungen AG. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und einer bestehenden mondial Versicherung können sich seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 10. März 2015 unter bestimmten Voraussetzungen auch im Produkt euroline von Vivao Sympany AG versichern.

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 10. März 2015 ist ein Grenzgänger nur rechtsgültig von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit, wenn die Befreiung vom Kanton formell vorgenommen wird. Wurden Sie bisher nicht formell vom Kanton von der Versicherungspflicht befreit, können Sie sich mit einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitskantons nach KVG versichern.

Bei Sympany Versicherungen AG handelt es sich um eine Privatversicherung. Sie ist insofern nicht vergleichbar mit einem gesetzlichen Krankenversicherer in Deutschland. Vivao Sympany AG hingegen führt wie ein gesetzlicher Krankenversicherer in Deutschland die soziale Krankenversicherung in der Schweiz durch.

Sympany bietet das Grenzgängerprodukt euroline an. Es handelt sich hierbei um ein Sozialversicherungsprodukt, das eine Grundversicherung gemäss KVG im Rahmen der bilateralen Abkommen Schweiz-EU/EFTA zum freien Personenverkehr beinhaltet. euroline erlaubt Behandlungen in der Schweiz nach Leistungskatalog KVG sowie im Wohnland nach dem dort gültigen gesetzlichen Leistungskatalog.

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