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Unfallversicherung

Obligatorisch gut geschützt

Die Unfallversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor: die Unfallversicherung über die Grundversicherung oder – je nach Arbeitspensum – über den Arbeitgeber. Wer nicht über den Arbeitgeber versichert ist, muss die Unfalldeckung in seiner obligatorischen Krankenversicherung einschliessen.

Unfalldeckung ändern

Möchten Sie Ihre Unfalldeckung in Ihrer Grundversicherung ein- oder ausschliessen? Teilen Sie uns Ihren Änderungswunsch direkt mit.

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Spartipp: Falls Sie über Ihren Arbeitgeber umfassend unfallversichert sind, können Sie die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausschliessen. Ihre Prämie sinkt dadurch um bis zu 7%. Weitere Spartipps >

Wichtige Fragen und Antworten

Ausschluss der Unfalldeckung  

In diesen Fällen können Sie die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausschliessen und von einer bis zu 7% niedrigeren Prämie profitieren:

  • Sie sind mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber angestellt und damit über ihn gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Dies gilt auch für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre.
  • Sie sind selbstständigerwerbend und haben eine Unfallversicherung gemäss UVG abgeschlossen.
  • Sie beziehen Arbeitslosenentschädigung und sind bei der Schweizerischen Unfallversicherung Suva gegen Unfälle versichert.


Einschluss der Unfalldeckung

In diesen Fällen müssen Sie die Unfalldeckung in der Grundversicherung einschliessen:

  • Sie arbeiten weniger als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber.
  • Sie sind nicht oder nicht mehr berufstätig. Das gilt z.B. für Hausfrauen und -männer, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie Kinder und Jugendliche.
  • Sie sind selbstständigerwerbend und haben keine Unfallversicherung gemäss UVG abgeschlossen
  • Sind Sie über Ihren Arbeitgeber versichert, fällt für die Behandlung keine Kostenbeteiligung an.
  • Haben Sie die Unfalldeckung in Ihrer Grundversicherung eingeschlossen, müssen Sie sich von Gesetzes wegen via Franchise und Selbstbehalt an den Behandlungskosten beteiligen. Weitere Infos >

Sie können die Unfalldeckung in der Grundversicherung jederzeit einschliessen. Der Ausschluss der Unfalldeckung ist jeweils auf den 1. des Folgemonats möglich. Unfalldeckung ein- oder ausschliessen >

Nein, das ist nicht möglich – der Abschluss einer Unfallversicherung ist obligatorisch. Wer nicht über seinen Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert ist, muss die Unfalldeckung in der Grundversicherung einschliessen. Wenn Sie den Einschluss vergessen, müssen Sie die Prämien für das Unfallrisiko rückwirkend zahlen.

Alle Arbeitnehmenden sind in der Schweiz obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Bei einem Arbeitspensum von mindestens 8 Stunden pro Woche gilt der Versicherungsschutz auch für sogenannte Nichtberufsunfälle in der Freizeit. Wenn Sie weniger als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, müssen Sie sich separat gegen Nichtberufsunfälle versichern und die Unfalldeckung in Ihrer Grundversicherung einschliessen. Mehr erfahren>

Bei einem Unfall erbringt die Grundversicherung die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Auch müssen Sie sich wie bei Krankheit an den Kosten für die medizinische Behandlung beteiligen.

Sind Sie über Ihren Arbeitgeber nach UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, werden bei Unfall unter anderem 80% Ihres Lohns ab dem 3. Tag, die Heilungs- und Pflegekosten (ohne Kostenbeteiligung) sowie – im Falle von Invalidität oder Tod – die Renten übernommen (weitere Leistungen siehe Unfallversicherung für Unternehmen). Hat ihr Arbeitgeber eine Unfall-Zusatzversicherung abgeschlossen, profitieren Sie von noch umfassenderen Leistungen.

Die Versicherung gegen Berufsunfälle beginnt automatisch am ersten Arbeitstag. Wenn Sie mehr als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber angestellt sind, gilt dies auch für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.

Die Versicherung gegen Berufsunfälle dauert automatisch vom ersten bis zum letzten Arbeitstag. Nach dem Austritt bleibt Ihr Versicherungsschutz bis zu 31 Tage bestehen, ohne dass Sie etwas unternehmen müssen.

Bei einer längeren Pause, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub, empfehlen wir eine sogenannte Abredeversicherung. Diese kann ab dem 1. Tag des Folgemonats und für maximal 6 Monate abgeschlossen werden und bietet Ihnen in dieser Zeit alle Vorteile der Unfallversicherung nach UVG (siehe Frage «Wie unterscheidet sich die Unfallversicherung im Rahmen der Grundversicherung von der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber?»). Das Antragsformular für die Abredeversicherung erhalten Sie von Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber.

Pensionierte sind ab dem Austritt aus dem Unternehmen noch maximal 31 Tage über den Arbeitgeber unfallversichert. Spätestens ab dem 1. Tag des Folgemonats müssen sie deshalb die Unfalldeckung in der Grundversicherung einschliessen. Bitte denken Sie insbesondere bei vorzeitiger Pensionierung daran.

Haben Sie das Pensionsalter erreicht, schliessen wir die Unfalldeckung in Ihrer Police ab dem nächsten Jahr automatisch ein. Sollten Sie auch nach Erreichen des Pensionsalters weiterhin berufstätig sein, informieren Sie uns bitte jährlich darüber. Wir schliessen die Unfalldeckung dann wieder aus.

Die Reisekrankenversicherungen tourist und tourist subito von Sympany bieten weltweiten Schutz und übernehmen die Notfallbehandlung bei Unfall, aber auch bei Krankheit oder frühzeitiger Geburt. Transporte und Rettungsaktionen sind ebenso versichert wie Extra-Rückreisen und Besuchsreisen. Mit der permanenten Reisekrankenversicherung tourist sind Sie jedes Jahr für bis zu 42 Ferientage geschützt. Mit tourist subito können Sie sich in 5 Minuten online reiseversichern – ganz flexibel für 10 bis 365 Reisetage, ohne Kündigungsfrist.

Wenn Sie mindestens 60 aufeinanderfolgende Tage Dienst leisten (Militär-, Zivil-, Rotkreuzdienst, Zivilschutz), sind Sie über die Militärversicherung kranken- und unfallversichert und können die Grundversicherung sistieren. Bitte halten Sie dafür jedoch folgendes Vorgehen ein:

  • Informieren Sie Sympany ca. 80 Tage vor Dienstantritt, in dem Sie uns eine Kopie Ihres Marschbefehls schicken – via mySympany, per E-Mail oder postalisch an Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel.
  • Senden Sie uns beim Einrücken die Bestätigung Ihres Dienstantritts. Sie erhalten dann für die Dauer Ihres Dienstes keine Prämienrechnung für die Grundversicherung nach KVG.
  • Ändert sich Ihre Dienstdauer, so senden Sie uns bitte unverzüglich die Bestätigung des Kommandos.

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