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Unfallversicherung in der Schweiz – das müssen Sie wissen

In der Schweiz sind Erwerbstätige in der Regel über den Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfälle versichert. Wer nicht oder nur teilweise arbeitet, muss den Unfallschutz selbst über die Krankenversicherung regeln. Hier erfahren Sie, wie die Unfallversicherung in der Schweiz funktioniert, wer bei einem Unfall zahlt und worauf Sie achten sollten.

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Falls Sie über Ihren Arbeitgeber umfassend unfallversichert sind, können Sie die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausschliessen. Ihre Prämie sinkt dadurch um bis zu 7%. Weitere Spartipps ›

Wer ist in der Schweiz über den Arbeitgeber unfallversichert?

Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, sind Sie normalerweise obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) unfallversichert.

Grundregel:

  • Arbeiten Sie bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche, sind Sie über diesen Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfälle (BU) und Nichtberufsunfälle (NBU) versichert. 
  • Arbeiten Sie weniger als 8 Stunden pro Woche, sind Sie nur gegen Berufsunfälle versichert.

Die Unfallversicherung des Arbeitgebers deckt medizinische Behandlungskosten bei einem Unfall sowie je nach Police auch Lohnersatz (Taggeld) und Invaliditätsleistungen. So sind Sie bei einem Unfall während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg finanziell abgesichert.
 

Wer muss die Unfallversicherung in der Grundversicherung einschliessen?

Nicht alle Personen sind über einen Arbeitgeber versichert. In diesen Fällen muss der Unfallversicherungsschutz über die Krankenversicherung sichergestellt werden:

  • Personen ohne Erwerbstätigkeit (z.B. Hausfrauen/-männer, Studierende, Nichterwerbstätige)
  • Kinder und Jugendliche
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Teilzeitangestellte, die bei keinem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten
  • Personen in einem Zwischenjahr ohne Anstellung

In mySympany können Sie die Unfalldeckung in der Grundversicherung einschliessen. Nur so sind Sie bei einem Unfall in der Schweiz und im Ausland umfassend versichert.

Berufsunfall und Nichtberufsunfall – was ist der Unterschied?

Die Unfallversicherung in der Schweiz unterscheidet zwischen zwei Unfallarten:

  • Ein Unfall, der bei der Arbeit oder auf dem direkten Arbeitsweg geschieht
  • Beispiel: Sturz in der Werkhalle, Unfall während der Arbeitszeit in der Firma
  • Ein Unfall, der in der Freizeit oder auf privaten Wegen passiert
  • Beispiele: Sturz beim Skifahren, Velounfall in der Freizeit, Unfall beim Heimwerken

Der Unterschied zwischen Berufsunfall oder Nichtberufsunfall ist wichtig, weil je nach Anstellungsgrad und Versicherungssituation andere Versicherungen zuständig sind. In beiden Fällen ist ein guter Schutz durch die Unfallversicherung entscheidend.

Krankenkasse oder Unfallversicherung in der Schweiz: Wer zahlt bei einem Unfall?

Damit Sie im Schadenfall wissen, wer welche Kosten übernimmt, hilft eine einfache Faustregel:

Die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers trägt die Kosten für Behandlung, Spitalaufenthalt und Medikamente. Zusätzlich leistet sie teilweise Lohnersatz (Taggeld), wenn Sie wegen eines Unfalls arbeitsunfähig werden. Wenn Ihr Arbeitgeber eine Unfall-Zusatzversicherung abgeschlossen hat, übernimmt diese Leistungen, die über die gesetzliche Unfallversicherung hinausgehen, z.B. (je nach Deckung) eine höhere Spitalabteilung, zusätzliche Taggelder, Renten etc.

Sind Sie nicht über Ihren Arbeitgeber versichert, übernimmt Ihre Grundversicherung mit eingeschlossener Unfalldeckung die Heilungskosten des Unfalls. Es gelten hier jedoch in der Regel Franchise und Selbstbehalt.

Wichtig: Prüfen Sie auf Ihrer Krankenversicherungspolice genau, ob die Unfalldeckung eingeschlossen ist – insbesondere wenn Sie nicht oder nur sehr wenig arbeiten. Nur so ist sichergestellt, dass bei einem Unfall die zuständige Versicherung rechtzeitig einspringt.

Unfallversicherung in der Schweiz: Was sollten Sie konkret tun?

1. Arbeitspensum prüfen

Arbeiten Sie bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche?

2. Police der Krankenkasse überprüfen

Kontrollieren Sie, ob bei Ihrer Krankenversicherung die Unfalldeckung eingeschlossen ist.

  • Arbeiten Sie weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber: Perfekt, alles korrekt. Damit sind Sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
  • Arbeiten Sie mehr als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, dann können Sie die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausschliessen sparen so bis zu 7% Prämien. Sie sind über Ihren Arbeitgeber bereits gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
  • Arbeiten Sie weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, müssen Sie die Unfalldeckung in der Grundversicherung einschliessen. Nur dann sind Sie auch bei einem Nichtberufsunfall abgesichert. 
  • Arbeiten Sie mehr als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber: Der Ausschluss der Unfalldeckung ist korrekt. Sie sind über Ihren Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.

3. Lebenssituation im Blick behalten

Ändert sich Ihre Situation (z.B. Stellenwechsel, Pensumreduktion, Pensionierung, Studium, längere Auszeit), prüfen Sie Ihren Unfallschutz und passen Sie ihn bei Bedarf an – damit die Unfallversicherung weiterhin zu Ihrer Lebenssituation passt.

Häufige Fragen zur Unfallversicherung in der Schweiz

Das hängt von Ihrem Pensum pro Arbeitgeber ab. Arbeiten Sie bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden wöchentlich, sind Sie nur gegen Berufsunfälle versichert. Für Nichtberufsunfälle brauchen Sie in diesem Fall die Unfalldeckung in der Grundversicherung, damit Sie auch bei einem Unfall in der Freizeit geschützt sind.

Kinder sind in der Regel nicht über einen Arbeitgeber unfallversichert. Unfälle von Kindern laufen deshalb meist über die Grundversicherung mit Unfalldeckung. Prüfen Sie die Police Ihrer Kinder, damit bei einem Unfall keine Deckungslücke entsteht.

Sobald Sie nicht mehr über einen Arbeitgeber UVG-versichert sind, muss die Unfalldeckung über die Krankenversicherung sichergestellt werden. Melden Sie solche Änderungen rechtzeitig Ihrer Krankenkasse, damit Sie im Falle eines Unfalls weiterhin nach den Regeln der Unfallversicherung Schweiz abgesichert sind.

  • Haben Sie die Unfalldeckung in Ihrer Grundversicherung eingeschlossen, müssen Sie sich von Gesetzes wegen an den Behandlungskosten beteiligen. Weitere Infos zur Kostenbeteiligung ›
  • Wenn Sie mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, sind Sie über ihn unfallversichert. Sie bezahlen in diesem Fall keine Kostenbeteiligung.

Sie können die Unfalldeckung in der Grundversicherung immer auf den 1. des Folgemonats einschliessen oder ausschliessen. 

Unfalldeckung in mySympany ein- oder ausschliessen ›

  • Nein. Sie müssen die Unfalldeckung rückwirkend einschliessen. 
  • Die Unfallversicherung kommt dann für die Behandlungskosten auf. 
  • Sie müssen Sie allerdings die Prämien nachzahlen - bis zu dem Zeitpunkt, wo Sie die Unfalldeckung hätten einschliessen müssen (z.B. seit dem Datum Ihrer Pensumsreduktion oder Aufgabe Ihrer Berufstätigkeit). 
  • Da die Unfallversicherung in der Schweiz obligatorisch ist, muss eine lückenlose Deckung sichergestellt werden.

Nein, das ist leider nicht möglich. Gemäss den Versicherungsbedingungen für die Grundversicherung (Kapitel 7) erfolgt der Ausschluss «auf den ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats.»

Bei einem Unfall erbringt die Grundversicherung die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Auch müssen Sie sich wie bei Krankheit an den Kosten für die medizinische Behandlung beteiligen.

Sind Sie über Ihren Arbeitgeber nach UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, werden bei Unfall unter anderem 80% Ihres Lohns ab dem 3. Tag, die Heilungs- und Pflegekosten (ohne Kostenbeteiligung) sowie – im Falle von Invalidität oder Tod – die Renten übernommen (weitere Leistungen siehe Unfallversicherung für Unternehmen). Hat ihr Arbeitgeber eine Unfall-Zusatzversicherung abgeschlossen, profitieren Sie von noch umfassenderen Leistungen.

  • Die Versicherung gegen Berufsunfälle beginnt automatisch am ersten Arbeitstag
  • Wenn Sie mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber angestellt sind, gilt dies auch für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.
  • Die Versicherung gegen Berufsunfälle dauert automatisch vom ersten bis zum letzten Arbeitstag
  • Nach dem Austritt bleibt Ihr Versicherungsschutz bis zu 31 Tage bestehen, ohne dass Sie etwas unternehmen müssen.
  • Bei einer längeren Pause, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub, empfehlen wir eine sogenannte Abredeversicherung. Diese kann ab dem 1. Tag des Folgemonats und für maximal 6 Monate abgeschlossen werden und bietet Ihnen in dieser Zeit alle Vorteile der Unfallversicherung nach UVG (siehe Frage «Wie unterscheidet sich die Unfallversicherung im Rahmen der Grundversicherung von der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber?»). Das Antragsformular für die Abredeversicherung erhalten Sie von Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber.

Pensionierte sind ab dem Austritt aus dem Unternehmen noch maximal 31 Tage über den Arbeitgeber unfallversichert. Spätestens ab dem 1. Tag des Folgemonats müssen sie deshalb die Unfalldeckung in der Grundversicherung einschliessen. Bitte denken Sie insbesondere bei vorzeitiger Pensionierung daran.

Haben Sie das Pensionsalter erreicht, schliessen wir die Unfalldeckung in Ihrer Police ab dem nächsten Jahr automatisch ein. Sollten Sie auch nach Erreichen des Pensionsalters weiterhin berufstätig sein, informieren Sie uns bitte jährlich darüber. Wir schliessen die Unfalldeckung dann wieder aus.

Mehr Informationen zur Pensionierung ›

Ja, die Unfallversicherung gilt auch im Ausland. Haben Sie sie in Ihrer Grundversicherung eingeschlossen, gelten bei Unfall die gleichen Bedingungen wie bei Krankheit:

  • Sie bezahlen die im jeweiligen Land gültige Kostenbeteiligung – die Schweizer Kostenbeteiligung entfällt.
  • Bei Reisen in Länder ausserhalb von EU/EFTA/UK werden nur maximal die doppelten Kosten übernommen wie bei einer Behandlung in der Schweiz. 

Deshalb empfiehlt sich bei Reisen in Länder ausserhalb von EU/EFTA/UK eine Zusatzversicherung.

  • Die hospita Spitalzusatzversicherungen übernehmen im Nachgang zur Grundversicherung die Kosten für notfallmässige Spitalbehandlungen – und zwar so lange, bis ein Heimtransport möglich ist (maximal ein Jahr), und in der gleichen Höhe und für die gleiche Abteilung wie in der Schweiz. Dies gilt natürlich nur, wenn die Unfalldeckung in Ihrer Zusatzversicherung eingeschlossen ist.
  • Die Reisekrankenversicherungen tourist und tourist subito von Sympany bieten weltweiten Schutz und übernehmen die Notfallbehandlung bei Unfall, aber auch bei Krankheit oder frühzeitiger Geburt. Transporte und Rettungsaktionen sind ebenso versichert wie Extra-Rückreisen und Besuchsreisen. Mit der permanenten Reisekrankenversicherung tourist sind Sie jedes Jahr für bis zu 42 Ferientage geschützt. Mit tourist subito können Sie sich in 5 Minuten online reiseversichern – ganz flexibel für 10 bis 365 Reisetage, ohne Kündigungsfrist.

Alle Informationen zum Versicherungsschutz im Ausland finden Sie auf der Seite Ferien & Auslandsaufenthalt

Wenn Sie an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leisten (Militär-, Zivil-, Rotkreuzdienst, Zivilschutz), sind Sie über die Militärversicherung kranken- und unfallversichert und können die Grundversicherung sistieren. Sie zahlen in dieser Zeit keine Prämien. Alle Infos zu Militärdienst und Krankenkasse ›

Unfallversicherung Schweiz – Sympany berät Sie persönlich

Die richtige Kombination aus Krankenversicherung und Unfallversicherung ist entscheidend, damit Sie in der Schweiz optimal abgesichert sind – sei es bei Berufsunfällen oder in der Freizeit.

Sympany unterstützt Sie dabei, den passenden Versicherungsschutz zu finden und Ihre bestehende Deckung zu prüfen:

  • Persönliche Beratung
  • Transparente Informationen zu Leistungen und Kosten
  • Unterstützung im Schadenfall bei einem Unfall in der Schweiz

Kontaktieren Sie uns – wir zeigen Ihnen, wie Sie sich und Ihre Familie in der Schweiz richtig gegen Unfälle versichern und Ihre Unfallversicherung optimal auf Ihre Lebenssituation abstimmen.

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