Risikoversicherung uvg hausangestellte
Obligatorische Unfallversicherung
Beschäftigen Sie eine Betreuungsperson für ältere Personen, eine Reinigungskraft, ein Au-pair, eine Tagesmutter oder eine Hilfe im Garten? Dann gelten Sie nach dem Gesetz als Arbeitgeber und müssen Ihre Hausangestellten gegen die finanziellen Folgen von Unfällen versichern.
Versicherte Leistungen gemäss UVG
- Taggeld: bis 80% des Lohns ab dem 3. Tag
- Unbegrenzte Heilungskosten: ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung
- Kosten für Rettung und Transport
- Hilfsmittel wie Prothesen, Hörgeräte oder Brillen
- Rente bei Invalidität: max. 80% des versicherten Lohns
- Integritäts- und Hilflosenentschädigung
- Hinterlassenenrente: 15–40% des versicherten Lohns für Witwen, Witwer, Halb- und Vollwaisen; maximal 70% für alle Hinterlassenen zusammen
Die Risikoversicherung uvg hausangestellte in Kürze
Wenn Sie eine Person direkt entlöhnen, gelten Sie als Arbeitgeber und müssen eine Unfallversicherung für die angestellte Person abschliessen. Diese Regel kennt nur eine Ausnahme – die sogenannten Sackgeldjobs für Junge: Verdient eine Person unter 25 Jahren höchstens 750 Franken pro Jahr bei einem Arbeitgeber, muss dieser sie nicht gegen Unfall versichern. Zu den typischen Sackgeldjobs gehören zum Beispiel Babysitting, Nachhilfeunterricht, Einkaufen oder Haustierbetreuung. Merkblatt Hausdienstarbeit (PDF) ›
Das hängt vom Arbeitspensum ab.
- Ist die angestellte Person weniger als acht Stunden pro Woche bei Ihnen tätig, müssen Sie nur eine Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten für sie abschliessen. In diesem Fall muss sich die angestellte Person selbst gegen Nichtberufsunfälle versichern und die Unfalldeckung in die Krankenversicherung einschliessen. Mehr zur Unfalldeckung in der Grundversicherung ›
- Beträgt das Pensum acht oder mehr Stunden pro Woche, sind Sie als Arbeitgeber auch für die Absicherung gegen Nichtberufsunfälle verantwortlich.
Kompliziert? Wir beraten Sie gerne! Weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt Hausdienstarbeit der Informationsstelle AHV/IV.
Das Gesetz ist hier klar: Wer seine Hausangestellten nicht wie vorgeschrieben gegen Unfälle versichert, macht sich strafbar und muss Ersatzprämien zahlen. Mehr zur obligatorischen Unfallversicherung ›
Sie haben Ihre Putzkraft nicht selbst angestellt, sondern sind Kundin oder Kunde der Reinigungsfirma. Deshalb müssen Sie nichts unternehmen. Für die obligatorische Unfallversicherung und alle anderen Sozialversicherungen Ihrer Putzkraft ist die Reinigungsfirma zuständig.
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