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Medikamente liefern lassen

Ihre Medikamente können Sie sich schnell und sicher nach Hause liefern lassen. Viele Apotheken bieten einen entsprechenden Lieferservice an. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt direkt über Sympany. Wenn Sie ein rezeptpflichtiges Medikament bestellen, benötigen Sie ein gültiges Rezept. Dieses schicken Sie am besten gleich zusammen mit der Bestellung an die Apotheke. Alternativ kann auch Ihre Ärztin oder Ihr Arzt das Rezept an die Apotheke übermitteln.

Apotheken mit Hauslieferdienst

Selbstverständlich können Sie die verordneten Medikamente auch weiterhin persönlich in der Apotheke abholen.

Fragen und Antworten zu Medikamenten

Die Grundversicherung vergütet – abzüglich Franchise und Selbstbehalt – die Kosten für Medikamente, die ein Arzt oder eine Ärztin verordnet hat und die auf der sogenannten Spezialitätenliste aufgeführt sind. Diese Medikamente werden Pflichtmedikamente genannt.

Wenn die Apothekerin oder der Apotheker eine ärztlich verschriebene Arznei direkt in der Apotheke herstellt, werden auch diese Kosten von der Grundversicherung übernommen.

Originalpräparate sind patentgeschützt. Nach Ablauf des Patentschutzes dürfen davon Nachahmungspräparate (Generika) hergestellt werden. Diese Generika enthalten die bewährten Wirkstoffe des Originals, sind aber kostengünstiger.

Wenn Sie sich für ein Generikum entscheiden, helfen Sie somit aktiv mit, den Anstieg der Gesundheitskosten zu dämpfen.

Auch für Medikamente ist – wie bei ambulanten oder stationären Behandlungen – die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) geschuldet:

  • Bei Generika beträgt der Selbstbehalt 10%.
  • Wenn Sie das Originalpräparat kaufen, obwohl ein Generikum zur Verfügung steht, beträgt der Selbstbehalt 40%.
  • Wenn ausdrücklich und aus medizinischen Gründen das Originalpräparat eingesetzt werden muss, beläuft sich der Selbstbehalt auf 10%.

Zusatzversicherungen – zum Beispiel die ambulante Zusatzversicherungen plus und premium von Sympany – leisten Beiträge an Natürliche Heilmittel oder sogenannte Nicht-Listenpräparate. Dabei handelt es sich um offiziell zugelassene Medikamente, die von der Grundversicherung aber nicht vergütet werden.

Auch Nicht-Listenpräparate müssen ärztlich verordnet werden, damit sie aus der Zusatzversicherung bezahlt werden. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt gibt Ihnen gerne Auskunft, ob ein verschriebenes Medikament vergütet wird.

Es gibt auch Medikamente und Präparate, die weder durch die Grundversicherung noch durch die ambulanten Zusatzversicherungen gedeckt sind und von Ihnen selbst bezahlt werden müssen. Die Details dazu finden Sie hier.

Ein Medikamentenbezug im Ausland wird nur bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt und bei einem Notfall aus der Grundversicherung bezahlt. Vergütet wird – abzüglich Franchise und Selbstbehalt – maximal der doppelte Betrag der Kosten, der in der Schweiz versichert wäre.

Diese Regelung gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz versichert sind und den bilateralen Abkommen unterstehen. Im Rahmen des Behandlungswahlrechts gelten beim Bezug von Medikamenten im Ausland die ortsüblichen gesetzlichen Bestimmungen.

Grundsätzlich sieht die Grundversicherung keine Zahlungen für Leistungen im Ausland vor. Das gilt auch für Medikamente, die im Ausland gekauft werden. Das Bundesamt für Gesundheit hat die Versicherer angewiesen, diese Gesetzesbestimmung konsequent einzuhalten.

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