Betroffen von der neuerlichen Änderung sind Grenzgänger aus Frankreich, die bereits seit Längerem in der Schweiz arbeitstätig waren und sind, bisher eine private Versicherungslösung hatten und sich zu keinem Zeitpunkt von der Krankenversicherungspflicht der Schweiz formell befreien liessen.
Die betroffenen Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen, die vom Arbeitskanton abhängig sind, nun zwei Möglichkeiten:
Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Arbeitskanton. Bisher hat Sympany genauere Informationen von den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Diese sehen wie folgt aus:
Kanton Basel-Landschaft:
Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10.3.2015 und das Kreisschreiben des Bundesamtes für Gesundheit vom 20.4.2015 können Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Arbeitsort Basel-Landschaft wie folgt in die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz (KVG/LAMal) aufgenommen werden.
Voraussetzungen:
Wenn für Sie diese Kriterien zutreffen, können Sie hier Ihre Offerte bestellen: Grenzgänger F Offerte >
Personen, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1.1.2013 oder später aufgenommen haben, wenden sich bitte per E-Mail unter Beilage einer Kopie des Grenzgängerausweises an .
Kantone Basel-Stadt und Aargau
Personen, die sich nicht aktiv von der Versicherungspflicht haben befreien lassen und die üblichen, gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können unter Vorlage von Kopien folgender Unterlagen ein Gesuch an (Basel-Stadt) bzw. (Aargau) senden:
Anschliessend erhalten Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, eine entsprechende Bestätigung, die sie Sympany zur Antragsstellung vorlegen können.
Wenn Sie in keinem der vorgenannten Kantone tätig sind, bitten wir Sie, Ihre Anfrage direkt an die zuständige Behörde im Arbeitskanton zu senden.