

Anmeldung / Franchise / Rückerstattung / Unfall / Leistungsübersicht / Weitere...
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| AVB | Die Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) regeln das Versicherungsverhältnis zwischen Sympany und den Versicherten, soweit dies nicht gesetzlich geregelt oder im einzelnen abweichend vereinbart wurde. |
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| Gesundheitsdeklaration | Für den Abschluss einer Zusatzversicherung wird eine vollständige Gesundheitsdeklaration benötigt. Die Gesundheitsdeklaration ist wahrheitsgemäss auszufüllen. Fehlerhafte Angaben können eine Leistungsverweigerung oder -kürzung, eine Rückforderung, einen nachträglichen Vorbehalt bzw. eine nachträgliche Ablehnung, einen Ausschluss oder einen Rücktritt seitens des Versicherers zu Folge haben. |
| Grenzgänger | Grenzgänger aus der EU sind grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig. Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Österreich können sich jedoch von dieser Sozialversicherungspflicht befreien und sich privat versichern lassen. Sympany bietet mit mondial eine entsprechende VVG-Versicherung an, die optimal auf die Bedürfnisse der Grenzgänger abgestimmt ist. |
| Grundversicherung | Die Grundversicherung entspricht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Leistungen sind durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt. Sie sind bei allen Krankenversicherungen gleich. Versichert sind:
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| Heilungskosten | Kosten, die durch ärztliche Behandlungen, Therapien, Medikamente, Spitalaufenthalte, Pflege, Krankentransporte, Hilfsmittel, Kuren, Prävention usw. entstehen. Sympany bietet für jedes Bedürfnis die richtige Heilungskostenversicherung. |
| Kostenbeteiligung | Gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften müssen sich die Versicherten in der Grundversicherung an den Kosten für ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalt und Medikamente beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht bei Erwachsenen aus der Jahresfranchise und dem Selbstbehalt, für Kinder ohne erhöhte Franchise nur aus dem Selbstbehalt. Mit der Erhöhung Ihrer Jahresfranchise können Sie bis zu 50% der Grundversicherungsprämien sparen. |
| Kündigungsfristen | Die gesetzliche Krankenpflege-Grundversicherung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Juni und Ende Dezember gekündigt werden. Bei Prämienerhöhungen, die 2 Monate im Voraus angekündigt werden müssen, kann die Versicherung innert 30 Tagen auf das Ende des folgenden Monats gekündigt werden. massgebend. Normalerweise können Zusatzversicherungen nach VVG (Privatversicherungsrecht) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Kalenderjahr gekündigt werden. Bei Prämienerhöhungen kann die Versicherung in der Regel innert 30 Tagen auf das Ende des folgenden Monats gekündigt werden. |
| Kündigungsschutz | Sympany verzichtet in den Heilungskosten-Zusatzversicherungen ausdrücklich auf das ihrgemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zustehende Kündigungsrecht im Schadenfall bzw. auf das Recht, bei schlechtem Vertragsverlauf den Vertrag nicht mehr zu verlängern. |
| KVG | Das neue KVG wurde am 4. Dezember 1994 von Volk und Ständen angenommen und trat auf den 1.1.1996 in Kraft. Es ersetzte das alte Gesetz aus dem Jahre 1911. Unter anderem wurden folgende Neuerungen realisiert:
Aufsichtsorgan ist das Bundesamt für Gesundheit(BAG). |
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| Police für Privatkunden | Auf Ihrer Sympany Versicherungspolice steht, wie Sie versichert sind und wie hoch Ihre Prämie ist. Bewahren Sie die Police gut auf. |
| Prämienberechnung | Die Prämien richten sich nach dem Alter und unterscheiden sich auch aufgrund der unterschiedlichen Kosten regional und zum Teil auch nach Geschlecht. Es gelten die Prämien des jeweiligen Wohnortes. |
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| Selbstbehalt | Wenn die Kosten ambulanter und stationärer Behandlung im Kalenderjahr die vereinbarte Jahresfranchise übersteigen, übernimmt die Krankenversicherung von den weiteren Kosten 90%. Die restlichen 10%, eben der Selbstbehalt, gehen zulasten der Versicherten. Der Höchstbeitrag pro Jahr beträgt CHF 700.- bei Erwachsenen und CHF 350.- bei Kindern. Zusätzlich wird ein Spitalbeitrag von CHF 15,- pro Spitaltag dem Patienten in Rechnung gestellt. Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung (bis 25 Jahre) und Frauen die Mutterschaftsleistungen beziehen müssen keinen Spitalbeitrag bezahlen. |
| Tarmed | Preissystem zwischen Krankenversicherer und Ärzteorganisation für die einheitliche Verrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen. |
| Unfalldeckung | Auf dem Versicherungsausweis ist vermerkt, wie Sie bei Unfall versichert sind. Nur Erwerbstätige mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden können in der Grundversicherung das Unfalldeckung mit entsprechender Prämienreduktion ausschliessen. |
| UVG | Jeder Arbeitgeber ist gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet, für seine Mitarbeitenden eine Unfallversicherung gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschliessen. Die UVG-Versicherung deckt:
Sie erbringt zudem: Pflege und Sachleistungen (Heilbehandlung, notwendige Hilfsmittel, Reise- und Transportkosten)
Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) können den Arbeitgebern und Arbeitnehmern belastet werden. Alle Betriebe, welche nicht der Suva unterstellt sind, können diesen Versicherungsschutz bei Sympany beantragen. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende können auf freiwilliger Basis der Versicherung gemäss UVG beitreten. |
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| VVG | Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG). Es regelt den Versicherungsvertrag für die Privatversicherung. Darunter fallen
Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Privatversicherungen. |
| Wohnsitz im Ausland | Bei einem Auslandaufenthalt können Sie sich bis zu maximal sechs Jahren bei Sympany über die mondial Versicherung weiterversichern. |
| Zusatzversicherungen | Die freiwilligen Heilungskosten-Zusatzversicherungen unterstehen seit Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) nicht mehr dem Sozialversicherungs-, sondern dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sympany berechnet die Prämien nach dem Prinzip der Teilsolidarität. |
